>> es soll nicht die geschichtliche Entwicklung des Schwerbehindertengesetzes wiederholt werden;
>> in der Praxis ergeben sich viele Schwierigkeiten, die zu Unzufriedenheiten bei den Antragstellern führen;
>> Woran liegt das, gibt es Gründe dafür?
Regelhaft werden die Anträge durch Befundangaben behandelnder Ärzte, Krankenhausberichte, Rehabilitationsberichte und sonstige Untersuchungsbefunde durch externe Gutachter nach so genannten Anhaltspunkten beurteilt;
Das Problem: Der Gutachter muss sich aufgrund dieser Daten ein Bild machen und nach entsprechenden Sätzen zuordnen;
im allgemeinen findet also keine Befragung oder körperliche Untersuchung statt;
ein solcher Vorgang ist in der begutachtenden Medizin eigentlich nicht angebracht;
durch die Anzahl der Anträge war aber offenbar nur diese Lösung als erster Schritt möglich;
alles hängt daher zunächst davon ab, wann die behandelnden Ärzte Daten übermitteln und wie sie es tun;
dazu muss man wissen, dass die Berichte, der Arbeitsaufwand nur mäßig honoriert wird und die Qualität dadurch herabgesunken ist;
selten kommt es zu Untersuchungen im Amt, die aber auch häufig nicht den Anspruch eines fachärztlichen Qualitätsgutachten entsprechen können;
dennoch wird ein Bescheid erteilt, der rechtsmittelfähig einen Widerspruch erlaubt;
vielfach fängt dann der Vorgang von Anfang an;
die Folge: Es verstreicht ein langer Zeitraum, insbesondere dann, wenn es zu einem Prozess vor dem Sozialgericht kommt, womöglich noch in einer weiteren Instanz;
dabei können einige Jahre ins Land gehen bevor der Antragsteller „zu seinem Recht“ kommt;
am Rande sei erwähnt, das auch die handelnden Personen von der Antragstellung bis zu einem eventuellen Prozess über das praktizierte Verfahren nicht glücklich sind;
der Schutzzweck des Gesetzes für den Einzelnen wird dadurch in die Länge gezogen mit entsprechenden Nachteilen.
Aktuelle Ergänzung:
Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB X) sind nunmehr aus rechtlichen Gründen ersetzt durch:
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung „Versorgungsmedizinische Grundsätze“
Was ist zu tun?
I.
Zunächst sind Sie aufgefordert:
>> sämtliche medizinischen
Berichte;
Röntgenaufnahmen;
Kernspin etcbeizuziehen.
Anmerkung:
Diese Unterlagen stehen Ihnen zu;
ohne eine objektivierbare Krankheitsbiografie ist eine fachlich, sachliche Beurteilung nicht möglich.
II.
Das Leistungsangebot der Pesch Consult GmbH
es werden ausschließlich nachweisgestützte Gutachten gefertigt;
das bedeutet: Sie werden im Verhältnis Arzt / Patient wahrgenommen;
Sie werden von einem langjährig erfahrenen Sozialmediziner befragt und untersucht;
es gibt keinen begrenzenden Zeitfaktor;
das Gutachten wird mit den gesetzlichen Vorgaben abgeglichen;
das Gutachten sollte daher „gerichtsfest“ sein;
Wichtige Anmerkung:
So genannte „Gefälligkeitsgutachten“ sind ausgeschlossen.
Leitsatz im Verfahren:
Unser Anliegen ist es:
Ihnen auf der geschilderten Grundlage zu helfen.
Kosten:
Die Kosten müssen, da der Umfang und die Arbeitsleistung im Vorfeld nicht abzuschätzen sind, nach gemeinsamer Absprache festgesetzt werden.
Nachsatz:
§ 44 Abs. 2 SGB X
Eine Entscheidung ist ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn hierbei das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.
Die medizinische Bedeutung in Verwaltungsverfahren am Beispiel des Schwerbehindertengesetzes.
Die gutachterlichen Grundlagen:
Zunächst abgelegt in:
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(Teil 2 SGB IX) 2004 und 2008;
Kurz: AP 2004 und 2008
Inzwischen abgelöst durch:
Versorgungsmedizinische Grundsätze.
Der Inhalt bezüglich der Beurteilungskriterien ist nahezu identisch.
Indessen:
Die normierenden Beurteilungskriterien müssen in der medizinischen Begutachtungspraxis angewandt werden.
Warum gibt es dann so viele Widersprüche, Gerichtsverfahren in verschiedenen Instanzen?
Die Gründe:
Die Zahl der Anträge kann mit der gebotenen Sorgfalt nur ungenau bewältigt werden;
die Angaben der behandelnden Ärzte, Krankenhäuser, Rehakliniken verzögern sich und / oder sind ungenau und in der Anamnese unvollständig und lassen eine Anbindung an die Versorgungsgrundsätze eigentlich nicht zu.
Der entscheidende Punkt: Dennoch werden gutachterliche Stellungnahmen als Bescheid gefertigt, die eben nicht den Grundsätzen genügen.
Auch:
Die begutachtenden Ärzte >> vom Schreibtisch aus << oder durch Untersuchungen sind mit den sozialmedizinischen Vorgaben nur unzureichend vertraut.
Das führt zur Unzufriedenheit.
Ein Lösungsmodell:
Sie bereiten alle verfügbaren medizinischen Unterlagen vor;